Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Was kann ich tun, um zu verhindern, dass eine mir fremde Person meine Angelegenheiten regelt, wenn ich es nicht mehr kann? Soweit möglich, berücksichtigt das Betreuungsgericht Ihre Wünsche, wenn Sie diese in einer Betreuungsverfügung dokumentiert haben.
In diesem Kapitel erfahren Sie
- wann ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird (S. 110),
- welche Formalia für die Betreuungsverfügung gelten (S. 115) und
- für welche Personen sich die Betreuungsverfügung besonders eignet (S. 118).
Wann das Betreuungssgericht eingreift
Wer, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten umfassend und selbst zu regeln, erhält durch die Einschaltung des Betreuungsgerichts eine amtliche Betreuung.
Die rechtliche Vorgabe hierzu enthält § 1896 BGB: Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr (selbst) besorgen kann.
Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB). Häufig wird aber - wenn eine Willensäußerung nicht mehr möglich ist - eine völlig familienfremde Person, meist ein Berufsbetreuer, bestellt. Dies können Sie durch eine Betreuungsverfügung verhindern.
Eine Betreuungsverfügung ist allerdings nicht immer verbindlich. Für Verfügungen in Bezug auf ärztliche Maßnahmen sollte unbedingt eine gesonderte Patientenverfügung erstellt werden.
Berücksichtigung Ihrer Verfügung
Haben Sie durch eine Betreuungsverfügung bestimmt, wer für solche Fälle zu bestellen ist, hat das Betreuungsgericht diese vorab geäußerten und ausdrücklich erklärten Wünsche und Vorschläge zu beachten (§ 1897 Abs. 4 BGB). Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass die ausgewählte Person
das Amt des Betreuers auch annimmt.
Betreuungsverfügungen können zentral bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Vor Bestellung eines Betreuers prüft das Gericht, ob eine Betreuungsverfügung vorliegt.
Wann wird das Betreuungsgericht tätig?
Das Betreuungsgericht wird meist auf Antrag tätig. Familienangehörige, aber auch außen stehende Dritte können das Betreuungsgericht einschalten. In der Praxis geschieht dies auch durch Pflegeheime, Altenheime, teilweise durch Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen. Sie werden vor allem dann tätig, wenn aufgrund einer stationären Behandlung z. B. erkennbar wird, dass die Einsichtsfähigkeit und auch die Entscheidungsfähigkeit aufgrund bestimmter Erkrankungen und wegen des körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr vorhanden ist.
Manchmal genügen aber auch konkrete Hinweise bzw. Empfehlungen - dann wird das Betreuungsgericht tätig: Dies geschieht häufig bei Alleinstehenden ohne soziale Kontakte zu Angehörigen oder Freunden.
Wie geht das Betreuungsgericht vor?
Wird das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen aktiv, so wird zunächst einmal konkret ermittelt,
- in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist und
- wer die Betreuung übernehmen kann.Liegen keine Vorschläge oder Empfehlungen für bestimmte Personen, Organisationen etc. vor, versucht das Betreuungsgericht, aufgrund seiner Erfahrungswerte einen geeigneten Betreuer zu finden. Ob ein ehrenamtlicher Betreuer, ein Betreuungsverein oder sogar ein beruflicher Betreuer eingesetzt wird, entscheidet dann das Betreuungsgericht im Interesse und zum Wohle des Betreuungsbedürftigen.
Um welche Bereiche kümmert sich der Betreuer?
Entsprechend § 1901 BGB kann
- eine Betreuung für Teilbereiche oder
- eine umfassende Betreuung angeordnet werden.Die Betreuung sollte aber alle erforderlichen Tätigkeiten umfassen, damit die notwendigen Angelegenheiten der Betreuungsperson geregelt werden können.
Beispiel: der Sohn als Betreuer in finanziellen Fragen
Die Mutter wird von ihrem Sohn in dessen Wohnung gepflegt.